Einstellung § 153 StPO – Geringfügigkeit

Peanuts Geringfügigkeit § 153 StPO
Nur Peanuts? – Dann kommt § 153 StPO in Betracht. Photo by Isai Dzib on Unsplash

Was sind die Voraussetzungen des § 153 StPO?

Was bedeutet es, wenn das Verfahren wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO eingestellt wird? Wenn ein Ermittlungsverfahren gem. § 153 StPO eingestellt wird, kann man als Beschuldigter aufatmen – die Sache ist vorüber. Ist man Geschädigter einer Straftat, hat man in dem Verfahren also Strafanzeige erstattet oder Strafantrag gestellt, bleibt einem nichts anderes übrig, als die Einstellung der Staatsanwaltschaft zu akzeptieren – ein Rechtsmittel steht dem Verletzten der Tat nämlich nicht zu (auch nicht dem Nebenkläger).

 

Lesen Sie zur Einstellung gem. § 153 StPO:

 

Einstellung nach § 153 StPO: Erledigung der Massenverfahren

Die Einstellung nach § 153 StPO hat in der Praxis enorme Bedeutung. Staatsanwaltschaften und Gerichte sind chronisch überlastet. Auch deshalb werden viele Strafverfahren im Ermittlungsverfahren oder auch noch in der Hauptverhandlung eingestellt, ohne dass es zu einer Bestrafung des Beschuldigten kommt. Das Gesetz sieht hierfür insbesondere die Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO und die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO vor. Gerade mit der Einstellung wegen Geringfügigkeit werden im Bereich der Massen- und Bagatellkriminalität unzählige Verfahren “erledigt”. Aus unserer Sicht als Strafverteidiger Einstellung gem. § 153 StPO neben der Einstellung gegen Auflage in vielen Verfahren ein lohnenswertes Verteidigungsziel, denn für den Beschuldigten ist die Einstellung folgenlos.

Voraussetzungen der Einstellung wegen Geringfügigkeit

Voraussetzung für die Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO ist, dass die

  • Schuld des Täters gering anzusehen wäre,
  • kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat besteht und
  • es sich bei der Tat um ein Vergehen handelt.

Wann wäre die Schuld gering?

Das Gesetz macht durch die Formulierung (“anzusehen wäre”) deutlich, dass § 153 StPO nicht den Nachweis der Schuld voraussetzt. Der Staatsanwalt prüft in einer Prognose, wie sich die Schuld darstellen würde, wenn der Beschuldigte verurteilt wird. Mit der Einstellung nach § 153 StPO ist deshalb keine Aussage über eine Schuld getroffen, die Unschuldsvermutung gilt fort! Deshalb ist der Beschuldigte auch nicht durch eine Einstellung beschwert – er kann sich nicht gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wehren mit dem Ziel, eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu erreichen.

Für die geringe Schuld kommt es maßgeblich auf einen Vergleich der Tat mit Vergehen gleicher Art an: Würde die Schuld des Täters nicht unerheblich unter dem Durchschnitt dieser vergleichbaren Taten liegen, ist von geringer Schuld auszugehen. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an. Bei den häufig vorkommenden Diebstahlstaten (Ladendiebstahl) entscheidet vor allem der Wert des Gegenstandes über das Maß der Schuld.

Fehlendes öffentliches Interess bei § 153 StPO

Bei der Frage nach dem öffentlichen Interesse kommt es in der Praxis vor allem darauf an, ob der Beschuldigte schon einmal – möglicherweise schon einschlägig – aufgefallen ist. Auch wenn in der jüngeren Zeit schon Einstellungen nach § 153 a StPO erfolgt sind, wird das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in der Regel bejaht.

Vergehen oder Verbrechen?

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Vergehen und Verbrechen (§ 12 StGB). Verbrechen sind nur die Straftaten, die mindestens mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Bei der überwiegenden Zahl der Straftaten können auch Geldstrafen verhängt werden (z. B. Körperverletzung, Betrug, Diebstahl, Beleidigung) – diese Taten zählen alle zu den Vergehen, eine Einstellung nach § 153 StPO ist deshalb grundsätzlich möglich.

Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 153 StPO einstellen. Einer Zustimmung des Beschuldigten oder des Verletzen der Tat bedarf es nicht. Allerdings ist in der Regel die Zustimmung des Gerichts erforderlich, es sei denn, die Folgen der Tat sind gering. Praktisch wird die Zustimmung des Gerichts so gut wie immer erteilt werden.

 

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