Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

unschuldig Einstellung des Verfahrens
Unschuldig? Dann muss das Verfahren gem. § 170 II StPO eingestellt werden – Photo by Sam Carter on Unsplash

Einstellung des Strafverfahrens nach
§ 170 Abs. 2 StPO – Was bedeutet das? 

Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO kann eine gute oder eine schlechte Nachricht sein. Wird man als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft informiert, dass das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, dann kann man aufatmen: In aller Regel hat sich die Sache damit erledigt. Zwar entfaltet die "Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht" keine Rechtskraftdie Sache kann also jederzeit wieder aufgenommen werden. Solche Fälle sind aber selten.

Erhält man das Schreiben von der Staatsanwaltschaft aber als derjenige, der von der Straftat geschädigt war oder der die Strafanzeige erstattet hat bzw. den Strafantrag gestellt hat, dann stellt sich die Frage, ob man die Entscheidung der Staatsanwaltschaft akzeptiert oder ob man dagegen Beschwerde einlegen will. Entscheidet man sich für die Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung, empfiehlt es sich dringend, einen Anwalt für Strafrecht einzuschalten – Beschwerden gegen Einstellungsentscheidungen haben ohne anwaltliche Unterstützung nach meiner Erfahrung nur geringe Erfolgschancen.

Hier soll kurz erläutert werden, wie und warum es überhaupt zur Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO kommt.

 

 

Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht 

Ermittlungsverfahren werden immer dann eingeleitet, wenn es den Anfangsverdacht dafür gibt, dass eine Straftat begangen wurde. Zumeist ist Auslöser für ein Ermittlungsverfahren eine Strafanzeige oder ein Strafantrag. Im Ermittlungsverfahren wird geklärt, ob tatsächlich eine Straftat begangen wurde und ob ein konkreter Täter ermittelt werden kann, dem die Tat in einem gerichtlichen Verfahren (Hauptverhandlung) nachgewiesen werden kann. Ist das der Fall, hat der Staatsanwalt verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren fortzuführen, der gesetzliche Regelfall ist die Erhebung einer Anklage (tatsächlich werden die meisten Verfahren mittels Strafbefehl erledigt, daneben gibt es noch weitere Einstellungsmöglichkeiten). Ist allerdings das Gegenteil der Fall, muss das Strafverfahren gleichwohl beendet werden. Das sind die Fälle, in denen entweder

  • schon keine Straftat begangen wurde,
  • zwar eine Straftat begangen wurde, aber kein Täter ermittelt werden konnte,
  • es eine Straftat und einen Beschuldigten gab, diesem aber die Tat nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte (zum Beispiel, weil die Beweise nicht ausreichen), oder
  • es eine Straftat und einen Beschuldigten gab, aber Prozesshindernisse einer Verurteilung im Wege stehen (zum Beispiel die Verjährung der Straftat, ein fehlender Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten).

In den genannten Fällen wird der Staatsanwalt (bzw. der Amtsanwalt) das Ermittlungsverfahren "mangels hinreichendem Tatverdacht" gem. § 170 Abs. StPO einstellen. Die Ermittlungen sind damit beendet, die Akte wird geschlossen.

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