Pflichtverteidiger Berlin

§ 140 StPO Notwendige Verteidigung
Pflichtverteidigung im Gesetz: § 140 StPO

Ihre Pflichtverteidiger in Berlin

Sie suchen einen Pflichtverteidiger in Berlin? Sie brauchen einen Rechtsanwalt im Strafrecht, wissen aber nicht, ob Sie sich einen Strafverteidiger leisten können? Sie wissen nicht, ob Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben? Ihnen wurde von einem Berliner oder Brandenburger Gericht eine Anklageschrift zugestellt mit der Aufforderung, einen “Rechtsanwalt Ihres Vertrauens” zu benennen?

Linkhorst Popken & Kollegen Rechtsanwälte in Berlin übernehmen Mandate als Pflichtverteidiger in Berlin und Brandenburg, gegebenenfalls auch an anderen Orten. Wir sind als Rechtsanwälte auf das Strafrecht und die Strafverteidigung spezialisiert, alle Anwälte der Strafrechtskanzlei sind Fachanwälte für Strafrecht. Wenn Sie Fragen zur Pflichtverteidigung haben, rufen Sie uns an. Gerne erläutern wir Ihnen in einem kostenlosen & unverbindlichen Gespräch, ob in Ihrem Strafverfahren eine Beiordnung als Pflichtverteidiger möglich ist.


 

Lesen Sie hier zur Pflichtverteidigung


Pflichtverteidiger – Wahlverteidiger: Was sind die Unterschiede?

Was unterscheidet einen Pflichtverteidiger von einem “normalen” Strafverteidiger? Gar nicht so viel. Jeder zugelassene Rechtsanwalt kann vom Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet werden, der Pflichtverteidiger ist also erst einmal ein “normaler” Rechtsanwalt. Er hat im Strafverfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der nicht beigeordnete Strafverteidiger (der sog. “Wahlverteidiger). Nach unserem Verständnis sollte der Anwalt auch keinen Unterschied machen zwischen den Mandaten, in denen er als Pflichtverteidiger tätig ist und den Mandaten, in denen er als Wahlverteidiger vom Mandanten bezahlt wird. Pflichtverteidigung ist deshalb keine Verteidigung “2. Klasse”.

Notwendige Verteidigung, § 140 StPO

Wann ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss, ist in § 140 StPO geregelt. Das Gesetz spricht nicht von Pflichtverteidigung, sondern von “notwendiger Verteidigung“. Danach ist – zusammengefasst – ein Verteidiger im Verfahren notwendig, wenn dem Beschuldigten

  • ein schwerwiegender Vorwurf gemacht wird, wenn ihm
  • schwerwiegende Nachteile drohen oder wenn er
  • nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.

Die Pflichtverteidigung hat also nach der gesetzlichen Konzeption nichts mit den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten zu tun.

Wahlrecht – Auswahl des Pflichtverteidigers

Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich seinen Rechtsanwalt selbst auszuwählen. Das gilt auch für den Pflichtverteidiger. Wenn Sie vom Amtsgericht oder vom Landgericht die Aufforderung bekommen, einen “Anwalt Ihres Vertrauens” zu benennen, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, dann sollten Sie handeln! Suchen Sie sich selbst einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Strafrecht als Pflichtverteidiger, bevor das Gericht Ihnen einen Anwalt beiordnet. Sie haben keine Garantie, dass der Anwalt, den das Gericht für Sie aussuchen wird, Ihre Sache engagiert und professionell vertritt. Es ist durchaus möglich, dass Ihnen ein gerade erst zugelassener Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, der keine praktischen Erfahrungen mit dem Strafrecht bzw. der Strafverteidigung hat. Vermeiden Sie das, indem Sie sich Ihren Anwalt selbst aussuchen. Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch, denn ein späterer Wechsel des Pflichtverteidigers ist häufig nicht möglich.

Kosten des Pflichtverteidigers

Der Pflichtverteidiger rechnet seine Gebühren gegenüber der Landeskasse ab, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Wenn Sie mit Ihrem Pflichtverteidiger also keine Vereinbarung über ein zusätzliches Honorar getroffen haben (was möglich ist), dann sind Sie mit den Kosten des Anwalts erst einmal nicht belastet. Allerdings: Wenn Sie verurteilt werden, dann werden Ihnen die Verfahrenskosten auferlegt. Zu diesen Verfahrenskosten zählen auch die Kosten des Pflichtverteidigers. Im Falle der Verurteilung müssen Sie also am Ende selbst für die Pflichtverteidigergebühren aufkommen, weil sich die Landeskasse die verauslagten Gebühren wieder “zurückholt”. Die Gebühren des Pflichtverteidigers sind allerdings niedriger als die des Wahlverteidigers (80% von der sogenannten “Mittelgebühr”). Außerdem ist es natürlich von Vorteil, wenn der Anwalt sich erst einmal um Ihre Verteidigung kümmern kann, ohne dass finanzielle Schwierigkeiten dem entgegenstehen.

Pflichtverteidiger für Jugendliche und Heranwachsende

Auch im Jugendstrafverfahren ist häufig die Beiordnung eines Pflichtverteidigers notwendig. Im Jugendstrafverfahren gelten zahlreiche Besonderheiten, so dass der Anwalt bzw. Pflichtverteidiger, den man aussucht, einige Erfahrungen in der Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden haben sollte. Auch hinsichtlich der Kosten gelten im Jugendstrafrecht Besonderheiten: Abweichend von der oben dargestellten Regelung wird im Jugendstrafverfahren häufig gem. § 74 JGG davon abgesehen, dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Kosten des Pflichtverteidigers im Jugendstrafverfahren in vielen Fällen von der Landeskasse getragen werden.

Antrag auf Pflichtverteidiger

Nach unserer Erfahrung sollten Beschuldigte davon absehen, selbst einen Pflichtverteidiger bei Gericht zu beantragen. Wenn Sie für Ihr Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren einen Pflichtverteidiger beantragen wollen, dann sprechen Sie mit uns. Wir geben Ihnen eine Einschätzung, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Ist das der Fall, dann werden wir für Sie den Antrag auf Beiordnung stellen. Da für den Beiordnungsantrag nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Fragen eine Rolle spielen, ist es sinnvoll, den Antrag von einem Rechtsanwalt begründen zu lassen.

Warum einen Fachanwalt für Strafrecht als Pflichtverteidiger?

Wenn in Ihrem Strafverfahren ein Pflichtverteidiger erforderlich ist, dann geht es nicht um eine Bagatelle – in aller Regel droht die Verhängung einer Freiheitsstrafe! Sie sollten sich deshalb von einem erfahrenen Rechtsanwalt verteidigen lassen, der den Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Strafrecht bzw. in der Strafverteidigung hat. Doch woher wollen Sie wissen, wie erfahren der Rechtsanwalt ist? Hier hilft der Fachanwalt für Strafrecht weiter. Die Bezeichnung “Fachanwalt” darf ein Rechtsanwalt nur führen, wenn er der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen hat, dass er in dem Tätigkeitsgebiet über “besondere Erfahrungen” verfügt. Ganz konkret muss der Anwalt darlegen, dass er eine bestimmte Anzahl Fälle bearbeitet hat und eine bestimmte Anzahl an Hauptverhandlungstagen vor einem Schöffengericht verhandelt hat. Damit ist sichergestellt, dass der Fachanwalt über praktische Erfahrung verfügt. Deshalb: Wenn Sie einen Pflichtverteidiger suchen, suchen Sie nach einem Fachanwalt für Strafrecht. Es geht um Ihr Verfahren, legen Sie deshalb Wert darauf, von einem Anwalt verteidigt zu werden, der über praktische Erfahrung in der Strafverteidigung verfügt.

Wann sollte man sich um einen Pflichtverteidiger bemühen?

Ebenso wie bei einem “normalen” Strafverteidiger sollte man sich auch um einen Pflichtverteidiger möglichst früh, am besten schon im Ermittlungsverfahren – vor der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung – kümmern. Das gilt vor allem dann, wenn eine Straftat während laufender Bewährung begangen wurde oder wenn sonst Gründe vorliegen, die schwerwiegende Konsequenzen wahrscheinlich machen. Wird Ihnen eine Tat zur Last gelegt, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (zum Beispiel Raub, § 249 StGB oder Vergewaltigung, § 177 StGB), dann sollten Sie sich auf jeden Fall um einen Pflichtverteidiger bemühen. Diese Taten sind Verbrechen (§ 12 StGB), später im Verfahren wäre in jedem Fall ein Pflichtverteidiger beizuordnen (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Sinnvoller ist es aber, möglichst frühzeitig einen Anwalt zu beauftragen, weil wichtige Weichen für das Verfahren schon im Ermittlungsverfahren gestellt werden.