Prozesskostenhilfe Strafrecht

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Prozesskostenhilfe (PKH) im Strafrecht – 
Ein häufiger Irrtum!


"Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen"

– so heißt es in § 137 Abs. 1 StPO. Jeder kann also jederzeit einen Strafverteidiger beauftragen, der ihn im Strafverfahren verteidigt, und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren gerade erst eingeleitet wurde, ob Anklage erhoben wurde oder in welcher Lage sich das Strafverfahren sonst gerade befindet. Für mittellose Beschuldigte ist dieses Recht häufig ein theoretisches, denn wer keinen Anwalt bezahlen kann, kann sich auch nicht des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

Nicht selten gehen Beschuldigte davon aus, dass diese Lücke durch die Prozesskostenhilfe (PKH) geschlossen wird – das ist allerdings nicht der Fall. Prozesskostenhilfe gibt es im Zivilverfahren, im Verwaltungsverfahren, vor dem Sozialgericht und auch im Verfahren vor dem Arbeitsgericht – im Strafverfahren hingegen hat der Gesetzgeber die Prozesskostenhilfe für den Beschuldigten nicht vorgesehen. Eine Ausnahme ist das sogenannte Adhäsionsverfahren. In diesem Verfahren können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten einer Straftat schon im Strafverfahren geltend gemacht werden – der Sache nach handelt es sich also auch hier um ein Verfahren über zivilprozessuale Ansprüche, nicht um das eigentliche Strafverfahren. Unmittelbar kann im Strafverfahren nur der Nebenkläger, also der Geschädigte der Tat, Prozesskostenhilfe beanspruchen. Lange Rede: Wenn Sie Beschuldigter einer Straftat sind und einen Verteidiger brauchen, haben Sie keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Wer zahlt den Anwalt im Strafrecht?

Wer also einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt, muss diesen grundsätzlich selbst bezahlen. Wird er am Ende des (Haupt-) Verfahrens freigesprochen, werden die Auslagen für den Anwalt der Staatskasse auferlegt, das bedeutet dann also eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Haben Mandant und Anwalt – wie häufig – eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, die über die RVG-Gebühren hinausgeht, werden die Mehrkosten nicht erstattet. Lesen Sie hier mehr über die Kosten eines Strafverteidigers.

Pflichtverteidiger statt Prozesskostenhilfe im Strafrecht

Anstelle der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber die sogenannte "notwendige Verteidigung" gem. § 140 StPO vorgesehen – besser bekannt als Pflichtverteidigung. Wenn gegen den Beschuldigten schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden oder wenn ihm sonstige schwerwiegende Nachteile aus der Verurteilung drohen oder wenn er nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, dann wird ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zwar unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten (und hat eigentlich auch nichts damit zu tun), hat aber den Effekt, dass der mittellose Beschuldigte in einem Strafverfahren nicht ohne den Beistand eines Rechtsanwaltes ist. Allerdings mit der erheblichen Einschränkung, dass ihm in "einfachen" bzw. weniger schwerwiegenden Strafverfahren kein Anwalt beigeordnet wird. 

Einzige Alternative, diese Lücke zu füllen, ist die Beratungshilfe im Strafverfahren, allerdings ist auch das kein wirklicher Ersatz.

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