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Kosten eines Anwalts im Strafrecht

Eine der wichtigsten Fragen für den Mandanten ist natürlich die Frage nach den Kosten eines Strafverteidigers. Viele scheuen sich, einen Rechtsanwalt im Strafverfahren zu beauftragen, weil sie vor den Kosten zurückschrecken oder aber, weil sie keine Vorstellung davon haben, welche Gebühren anfallen werden. Ich möchte Ihnen deshalb hier einen kurzen Überblick geben über die verschiedenen Möglichkeiten der Honorarberechnung.

Eines ist vorwegzunehmen: Gute Strafverteidigung kostet Zeit, und Zeit kostet bekanntlich Geld. Ein Verteidiger muss sich, wenn er für seinen Mandanten etwas erreichen möchte, intensiv mit dem Verfahren befassen, beispielsweise durch ein genaues Studium der Akte und durch ausführliche Gespräche mit dem Mandanten. Gerade die Verteidigung in der Hauptverhandlung setzt eine gute Vorbereitung voraus. Niemand möchte von einem Anwalt verteidigt werden, der den Inhalt der Ermittlungsakte nicht kennt. Auf der anderen Seite muss die Strafverteidigung bezahlbar bleiben und im Verhältnis zum Tatvorwurf stehen.

Und noch ein Hinweis: Wenn Sie einen Strafverteidiger fragen, mit welchen Kosten Sie in Ihrem Verfahren zu rechnen haben, wird er sich mit einer konkreten Antwort meist schwer tun. Das liegt daran, dass eine Einschätzung des Verfahrens in der Regel erst möglich ist, wenn der Anwalt Akteneinsicht genommen hat. Vorher lässt sich der Umfang der Tätigkeit immer nur schätzen, deshalb können auch die Kosten der Verteidigung oft nur geschätzt werden.

Gesetzliche Gebühren nach dem RVG 

Die Regelung der gesetzlichen Gebühren ist leider nicht ganz unkompliziert, ich kann hier deshalb nur einen kurzen Überblick geben:

Im Zivilverfahren bemessen sich die Gebühren des Anwalts prinzipiell nach der Höhe des Streitwerts. Das geht im Strafverfahren nicht. Deshalb knüpfen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Vergütungsverzeichnis (VV) an bestimmte Gebührentatbestände an, bei deren Vorliegen der Anwalt von seinem Mandanten die entsprechende Gebühr verlangen kann.

Ein Beispiel: Der Mandant wird wegen Körperverletzung angeklagt und kommt mit der Anklageschrift und der Ladung zum Gerichtstermin zum Anwalt. Dieser übernimmt das Mandat und verteidigt den Mandanten vor dem Amtsgericht. Wurde keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, dann kann der Anwalt nach dem RVG abrechnen:

 

Grundgebühr Nr. 4100 VV200,- Euro
Verfahrensgebühr vor dem Amtsgericht Nr. 4106 VV165,- Euro
Terminsgebühr vor dem Amtsgericht Nr. 4108 VV275,- Euro
Pauschale für Post & Telekommunikation Nr. 7200 VV20,- Euro
Umsatzsteuer 19 %125,40 Euro
Gesamtsumme785,40 Euro

 
Dieses Beispiel orientiert sich an der sogenannten “Mittelgebühr”, die der Anwalt dann berechnet, wenn es sich um ein Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichen Umfangs gehandelt hat. Im Einzelfall können die Gebühren also auch nach oben (z. B. bei einem erheblichen Umfang des Verfahrens) oder nach unten (z. B. weil der Mandant ein sehr geringes Einkommen hat) abweichen.

Vergütungsvereinbarung zwischen Strafverteidiger und Mandant

Als Alternative zu den gesetzlichen Gebühren können der Strafverteidiger und der Mandant auch eine Vergütungsvereinbarung (“Honorarvereinbarung”) abschließen. Die häufigsten Varianten sind die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder eines Stundenhonorars. Beides hat für den Mandanten Vor- und Nachteile.

Die Vergütungsvereinbarung ist in der Strafverteidigung übrigens der Regelfall, weil viele Strafverteidiger davon ausgehen, dass die Gebühren des RVG zu niedrig und für eine Strafverteidigung nicht auskömmlich sind. Tatsächlich gibt es Fälle, in denen eine sachgerechte Verteidigung zu den Gebühren des RVG nicht möglich ist, das ist aber nicht grundsätzlich so.

Die Kosten in Ihrem Ermittlungsverfahren 

Wenn Sie wissen möchten, welche Kosten für eine Strafverteidigung in Ihrem Verfahren auf Sie zukommen würden, dann können Sie uns gerne anrufen unter 030 / 330 999 990. Wir werden uns bemühen, Ihnen eine Einschätzung zu geben. Bitte denken Sie aber daran, dass eine genaue Auskunft oftmals erst nach einer Akteneinsicht möglich ist. Sie können auch das Kontaktformular nutzen, um Ihren Fall kurz zu schildern – wir geben Ihnen dann eine Einschätzung per E-Mail.