Ermittlungsverfahren

Fingerabdruck Ermittlungsverfahren
In den meisten Ermittlungsverfahren spielen Fingerabdrücke überhaupt keine Rolle. Aber ein passendes Bild zu finden, ist wirklich schwierig. Photo by George Prentzas on Unsplash

Was ist ein Ermittlungsverfahren? 

Das Ermittlungsverfahren ist ein Teil des Strafverfahrens. Ein Strafverfahren lässt sich in  folgende zeitliche Verfahrensabschnitte unterteilen:

  • Ermittlungsverfahren
  • Zwischenverfahren
  • Hauptverfahren
  • Rechtsmittelverfahren
  • Vollstreckungsverfahren
Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren.

Das Ermittlungsverfahren ist also der erste Abschnitt des Strafverfahrens, aus unserer Sicht als Rechtsanwälte für Strafrecht ist es auch der wichtigste Abschnitt, denn die entscheidenden Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens werden in aller Regel schon im Ermittlungsverfahren gestellt.

 

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Wann und warum wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Ein Ermittlungsverfahren wird von den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) eingeleitet, wenn sie Kenntnis erlangen, dass eine Straftat begangen wurde. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist ein so genannter Anfangsverdacht. Ein Anfangsverdacht liegt schon dann vor, wenn "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde. Regelmäßig ist das der Fall, wenn eine Strafanzeige erstattet wird, Strafantrag gestellt wird oder wenn die Polizei sonst Kenntnis von der Begehung einer Straftat erlangt. Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt (sogenanntes Legalitätsprinzip, vgl. § 152 Abs. 2 StPO).

Ermittlungsverfahren beginnen mit einer Strafanzeige. Trifft die Polizei einen Täter "auf frischer Tat" an, erstattet die Polizei selbst die Anzeige. 

Wenn Sie erfahren, dass Sie Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens sind, etwa weil Sie von der Polizei eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, dann hat das in den meisten Fällen seinen Grund darin, dass jemand eine Strafanzeige erstattet hat. Dabei kann es sein, dass Sie schon in der Anzeige als Beschuldigter benannt sind, es kann aber auch sein, dass sich ein Verdacht gegen ihre Person erst im Rahmen der Ermittlungen ergeben hat.

 

Was geschieht in einem Ermittlungsverfahren?

Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist es, den Sachverhalt aufzuklären, den oder die Täter zu ermitteln und die Beweise zu sichern, die zur Überführung des Täters in einem gerichtlichen Verfahren führen werden. Das Ermittlungsverfahren liegt in der Hand der Staatsanwaltschaft – man sagt auch, die Staatsanwaltschaft ist "Herrin des Verfahrens". Praktisch werden jedoch in der weit überwiegenden Anzahl der Ermittlungsverfahren die Ermittlungen ausschließlich von der Polizei durchgeführt. Die Polizei kann sich zur Aufklärung der Straftaten zahlreicher Ermittlungsmaßnahmen bedienen, die wichtigsten sind die

  • Zeugenvernehmung
  • Beschuldigtenvernehmung
  • Hausdurchsuchung bzw. Wohnungsdurchsuchung
  • erkennungsdienstliche Behandlung (Fingerabdrücke, Lichtbilder)
  • Telefonüberwachung
  • Einholung von Auskünften, insbesondere von Banken, Schuldnerregistern, Gerichten usw.

Einige dieser Maßnahmen bedürfen zuvor der richterlichen Anordnung. Die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen werden in der Ermittlungsakte gesammelt. Ist der ermittelnde Polizeibeamte der Auffassung, dass er den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hat, verfasst er einen Schlussbericht und übersendet die Akte an die zuständige Staatsanwaltschaft.

 

Wie wird ein Ermittlungsverfahren beendet?

Ist auch der Staatsanwalt der Auffassung, dass der Sachverhalt "ausermittelt" ist, wird er seine sogenannte Abschlussverfügung treffen, mit der das Ermittlungsverfahren beendet wird. Das Gesetz gibt ihm die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren einzustellen, den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen oder Anklage zu erheben.

Wichtigste Einstellungsmöglichkeit ist die Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO. Haben die Ermittlungen der Polizei den anfänglichen Verdacht einer Straftat entweder nicht bestätigen können oder konnte ein Beschuldigter nicht ermittelt werden, dann wird das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdacht eingestellt. Das gleiche gilt, wenn es zwar einen Beschuldigten gibt, aber Verfahrenshindernisse einer Bestrafung entgegenstehen (zum Beispiel die Verjährung der Straftat).

Auch wenn eine Straftat und ein Beschuldigter ermittelt wurde, kann der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren einstellen. Dies sind die Einstellungen nach "Opportunitätsgrundsätzen". Dazu zählen die

Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgrundsätzen nicht in Betracht, weil beispielsweise der Schuldvorwurf zu schwer wiegt oder weil der Beschuldigte schon einmal bestraft wurde, dann wird der Staatsanwalt in geeigneten Fällen ein Strafbefehl beantragen.

Kommt auch die Erledigung des Verfahrens mit einem Strafbefehl nicht in Betracht, etwa weil es sich nicht um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen handelt oder weil der Staatsanwalt eine Hauptverhandlung für erforderlich hält, so wird das Ermittlungsverfahren mit der Erhebung einer Anklage abgeschlossen. Sowohl bei dem Strafbefehlsantrag wie auch bei der Anklageschrift wird die Ermittlungsakte an das zuständige Gericht weitergeleitet. In jedem Fall ist das Ermittlungsverfahren nun beendet – die Zuständigkeit für das Verfahren geht von der Staatsanwaltschaft auf das Strafgericht über. 

 

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Ermittlungsverfahren ist eingeleitet - was tun?

Als Strafverteidiger müssen wir leider immer wieder feststellen, dass Mandanten zwar Kenntnis davon haben, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie geführt wird, dass aber trotzdem ein Anwalt erst eingeschaltet wird, wenn entweder schon ein Strafbefehl erlassen wurde oder sogar schon eine Anklageschrift zugestellt wurde. Allzu häufig unterliegen Beschuldigte der Fehlvorstellung, dass sich das Ermittlungsverfahren von selbst erledigt. Das ist meistens leider nicht der Fall.

Engagierte Strafverteidigung einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens kann häufig dazu führen, dass das Verfahren eingestellt wird. Die Chancen für eine Einstellung des Verfahrens verschlechtern sich jedoch, je weiter das Verfahren fortschreitet. Ist schon ein Strafbefehl erlassen oder Anklage erhoben, sind häufig wichtige Chancen vertan. Je früher deshalb ein Anwalt im Ermittlungsverfahren tätig werden kann, desto besser! 

 

Fragen zum Ermittlungsverfahren?  Schreiben Sie RA Popken!

 

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