Strafverteidigung im Strafvollzug und in der Strafvollstreckung
Nach unserem beruflichen Selbstverständnis endet die Tätigkeit des Strafverteidigers nicht mit dem letzten Urteil des Gerichtes. Sollte es zu einer Verurteilung zur Verbüßung von Freiheitsstrafe gekommen sein, vertreten wir Sie auch im Strafvollzug. Eine Vertretung bereits vor Beginn des Antritts zum Strafvollzug kann im Hinblick auf die Vorbereitung einer vorzeitigen Entlassung äußerst sinnvoll sein.
Verteidigung vor dem Antritt zum Strafvollzug
Unsere Tätigkeit als Strafverteidiger umfaßt auch die Beratung vor dem Haftantritt. Mitunter gibt es wichtige Gründe dafür, die Haft nicht sofort resp. zum Ladungstermin anzutreten – z.B. eine unaufschiebbare Operation, oder wenn gerade ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begonnen wurde. Dann können wir für Sie einen Antrag auf Haftaufschub bei der Staatsanwaltschaft stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, kann man einen Haftaufschub bis zu vier Monaten erreichen. Eine weitere Möglichkeit, einen Haftantritt sogar ganz zu vermeiden, ist ein Gnadenantrag. Darüber entscheidet in Berlin die Senatsverwaltung für Justiz. Wir prüfen im Einzelfall, ob Gründe für einen erfolgreichen Gnadenantrag gegeben sind, beraten Sie diesbezüglich und stellen den Antrag gegebenenfalls für Sie. Mitunter läßt sich auf diesem Weg eine Korrektur des Urteils erzielen und Freiheitsstrafe vermeiden.
Begleitung während des Strafvollzuges

Anwaltliche Vertretung ist auch im Gefängnis sinnvoll
Strafverteidigung im Verfahren zur vorzeitigen Entlassung
Eine vorzeitige Entlassung ist sowohl zum Halbstrafenzeitpunkt als auch zum Zweidrittelzeitpunkt möglich. Auch nach dem Zweidrittelzeitpunkt kann man noch Anträge auf vorzeitige Entlassung stellen (die sogenannte „Reststrafe“). In Berlin werden Entlassungen zur Halbstrafe zwar seltener gewährt als in anderen Bundesländern, sie sind aber durchaus durchsetzbar. Eine Entlassung zum Zweidritteltermin sollte zumindest für Erstverbüßer die Regel sein, ist aber auch für Inhaftierte, die nicht Erstverbüßer sind, erreichbar. Über die vorzeitige Entlassung entscheiden die Strafvollstreckungskammern. Sie sind mit Richtern des Landgerichtes besetzt. Dazu findet ein Anhörungstermin statt, zu dem wir im Rahmen der Verteidigung selbstverständlich mit Ihnen gehen. Auch hier kommt es auf eine gründliche Vorbereitung der Anhörung an; wir leisten diese rechtzeitig. Sollte es zu einem negativen Beschluß der Strafvollstreckungskammer kommen, eine vorzeitige Entlassung durch diese also abgelehnt werden, gibt es dagegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Wir prüfen für Sie die Erfolgsaussicht und legen gegebenenfalls die sofortige Beschwerde ein. Darüber entscheidet ein Strafsenat am Kammergericht.
