Gerichtstermin verpasst - und jetzt?

Termin verschlafen?
Gerichtstermin verschlafen? Das kann Probleme geben – Photo by Kate Stone Matheson on Unsplash

Termin zur Hauptverhandlung verpasst?

Als Angeklagter ist man verpflichtet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Doch was passiert eigentlich, wenn man als Angeklagter den Termin zur Hauptverhandlung versäumt und nicht bei Gericht erscheint? Kommt die Polizei dann mit einem Haftbefehl?  Unter Umständen – ja. Das ist allerdings praktisch eher die Ausnahme, jedenfalls am Amtsgericht. Das Gericht hat verschiedene Möglichkeiten, auf das Nichterscheinen des Angeklagten zu reagieren. All diese Möglichkeiten setzen voraus, dass der Angeklagte ordnungsgemäß geladen wurde und dass er unentschuldigt ferngeblieben ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann sieht das Prozessrecht folgende Möglichkeiten vor:

  • Vorführung. Das Gericht kann einen neuen Termin bestimmen und gleichzeitig die Vorführung des Angeklagten anordnen. Das bedeutet, dass vor dem nächsten Termin der Angeklagte von der Polizei zuhause abgeholt wird. Das geschieht meist einige Stunden vor dem eigentlichen Gerichtstermin, die Stunden zwischen der Abholung und dem Termin verbringt der Angeklagte im Gericht wartend in einer Haftzelle.

  • Haftbefehl. Alternativ kann das Gericht auch einen Haftbefehl erlassen (§ 230 StPO). Anders als der Untersuchungshaftbefehl gem. § 112 StPO setzt dieser Haftbefehl keine Haftgründe (z. B. Flucht oder Fluchtgefahr) voraus, es genügt, dass der Angeklagte nicht erschienen ist und dass der Haftbefehl verhältnismäßig ist. Deshalb kommt der Haftbefehl regelmäßig nur in Betracht, wenn die Vorführung als das mildere Mittel ausscheidet – zum Beispiel, weil es keinen Erfolg verspricht oder die Vorführung bereits erfolglos versucht wurde.

  • Strafbefehl. Schließlich kann das Gericht auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gem. § 408 a StPO erlassen. Vor allem bei einfachen Sachverhalten wird das Amtsgericht häufig diesen Weg wählen. Wird Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, gibt es einen neuen Termin. Ohne rechtzeitigen Einspruch wird die Entscheidung rechtskräftig – für das Gericht ist das Verfahren damit erledigt.

Zu beachten ist, dass die Zwangsmittel bzw. der Erlass eines Strafbefehls nur dann Mittel der Wahl sind, wenn der Angeklagte erscheinen muss. In manchen Fällen sieht das Gesetz auch vor, dass der Angeklagte die Folgen seines Ausbleibens selbst tragen muss, nämlich dann, wenn er durch sein Prozessverhalten den Termin selbst veranlasst hat: Hat nur der Angeklagte gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt, wird die Berufung gem. § 329 Abs. 1 StPO verworfen, wenn der Angeklagte nicht zum Termin erscheint. Damit wird die Sache rechtskräftig. Ebenso ist es im Strafbefehlsverfahren: Hat der Beschuldigte gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt und erscheint er dann nicht zum anberaumten Termin, wird der Einspruch verworfen, der Strafbefehl ist dann rechtskräftig.