Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO – Geschädigter
Was bedeutet die Verfahrenseinstellung für den Geschädigten der Straftat?
Während die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO für den Beschuldigten eine gute Nachricht darstellt, ist der Bescheid der Staatsanwaltschaft für den Anzeigeerstatter bzw. den Verletzten einer Straftat negativ. Für den Verletzten stellt sich auch die Frage, ob er Beschwerde gegen die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO einlegen soll. Doch der Reihe nach:
Wer wird über die Einstellungsentscheidung benachrichtigt?
Die Strafprozessordnung (StPO) unterscheidet in § 171 StPO zwischen dem "Antragsteller" und dem "Antragsteller, der zugleich Verletzter ist". Antragsteller ist jeder, der eine Straftat gem. § 158 StPO angezeigt hat und dabei zum Ausdruck gebracht hat, dass sich die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten richten soll. Er muss also nicht gleichzeitig durch die Tat geschädigt sein. Der Antragsteller wird in der Regel durch einfachen Bescheid informiert ("Das Verfahren ist nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen."), eine Begründung ist vom Gesetz nicht vorgesehen. War der Antragsteller aber gleichzeitig Verletzter, wurde er also durch die Straftat geschädigt, dann müssen ihm die Einstellungsgründe mitgeteilt werden. Außerdem ist über die Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu belehren – das Gesetz spricht hier von "der Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1 StPO)".
Beschwerde gegen die Einstellungsentscheidung
Die Möglichkeit der Beschwerde gegen eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist in § 172 StPO ("Klageerzwingungsverfahren") geregelt. Das Verfahren ist zweistufig. Der Verletzte der Straftat muss in einem ersten Schritt Beschwerde gegen die Einstellung einlegen. Die Beschwerde, die auch als sogenannte "Vorschaltbeschwerde" bezeichnet wird, dient der Vorbereitung des Klageerzwingungsverfahrens. Sie wird entschieden durch den Generalstaatsanwalt, einlegen kann man die Beschwerde aber auch bei der Staatsanwaltschaft, die die Einstellungsentscheidung getroffen hat. Auch wenn das Gesetz die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes bei dieser Beschwerde noch nicht vorschreibt, empfehlen wir, schon für diese Beschwerde einen Anwalt für Strafrecht zu beauftragen. Der Anwalt kann in dem Verfahren Akteneinsicht nehmen, die Beweismittel prüfen und die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vor allem auch in rechtlicher Hinsicht überprüfen. Nach unserer Erfahrung werden Entscheidungen der Staatsanwaltschaften, Verfahren einzustellen, von den Generalstaatsanwaltschaften in der Regel bestätigt – die Beschwerden gegen die Einstellungen also abgewiesen. Das liegt auch häufig daran, dass in den Beschwerden weder sachlich noch rechtlich etwas anderes vorgetragen wird als in der Strafanzeige des Verletzten. Um erfolgreich gegen eine Fehlentscheidung der Staatsanwaltschaft vorzugehen, sollte man bei der Begründung der Beschwerde große Sorgfalt walten lassen – nur so können die nicht besonders guten Chancen im Beschwerdeverfahren verbessert werden.
Erst in einem zweiten Schritt, also wenn auch die Generalstaatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt hat, ist der Weg für das Klageerzwingungsverfahren eröffnet. Für dieses Verfahren besteht "Anwaltszwang", das bedeutet, dass ein Antrag, der nicht von einem Anwalt gestellt wird, schon unzulässig ist.
Ihr Anwalt für die Beschwerde gegen die Einstellungsenscheidung
Wenn Sie erwägen, gegen eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Beschwerde einzulegen, dann lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht beraten. Ihr Ansprechpartner in der Strafrechtskanzlei Linkhorst Popken & Kollegen ist Rechtsanwalt Albrecht Popken LL.M.