Beschwerde gegen Einstellung (§ 170 II StPO)

§ 170 StPO Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gesetz

Wann ist die Beschwerde gegen die Einstellung (§ 170 II StPO) möglich?

Wer als Verletzter einer Straftat von der Staatsanwaltschaft eine Benachrichtigung erhält, dass das von ihm angezeigte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen. Das Rechtsmittelverfahren ist zweistufig. Bevor die Einstellungsverfügung vom Oberlandesgericht in einem Klageerzwingungsverfahren überprüft werden kann, muss der Staatsanwaltschaft selbst Gelegenheit gegeben werden, die Entscheidung zu überprüfen. Das geschieht mit der Beschwerde gegen die Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO. Da diese Beschwerde Zulässigkeitsvoraussetzung des Klageerzwingungsverfahrens ist, wird die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens auch als "Vorschschaltbeschwerde" bezeichnet.

Inhalt - Lesen Sie zur Beschwerde:

Beschwerde gegen Einstellung: Ablauf des Verfahrens

Nach Erhalt der Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens hat der Verletzte der Straftat zwei Wochen Zeit, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen. Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft zu richten. Die Beschwerde kann aber auch an die Staatsanwaltschaft gerichtet werden, die die Einstellung verfügt hat (§ 172 Abs. 1 S. 2 StPO). Besondere Formvorschriften für die Einlegung der Beschwerde gibt es nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet über die Beschwerde als vorgesetzte Dienstbehörde. Entscheidet sie zu Gunsten des Beschwerdeführers, weist sie die nachgeordnete Behörde an, die Ermittlungen wieder aufzunehmen. Sehr viel häufiger allerdings wird die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft durch die Generalstaatsanwaltschaft bestätigt – Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen sind selten erfolgreich.

Begründung der Beschwerde

Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO sind gering. Meiner Erfahrung nach liegt das auch daran, dass die Beschwerden der Geschädigten unzureichend begründet werden. Sehr häufig wird nur das vorgetragen, was auch schon in der Strafanzeige bzw. Strafantrag vorgetragen wurde. Dieser Vortrag konnte die Staatsanwaltschaft jedoch schon beim ersten Mal nicht vom hinreichenden Tatverdacht des Täters überzeugen. Allein durch Wiederholung wird sich das in aller Regel nicht ändern. Eine sorgfältige und eingehende Begründung der Beschwerde sollte deshalb selbstverständlich sein. Das ist in aller Regel nur möglich, wenn man zuvor Akteneinsicht genommen hat. Denn ohne Akteneinsicht lässt sich weder die Sachlage noch die Rechtslage vernünftig überprüfen. Wer die Beweismittel nicht kennt, kann sie auch nicht interpretieren. Wer nicht weiß, was der Beschuldigte z. B. in einer Beschuldigtenvernehmung zu Protokoll gegeben hat, kann auch nicht auf Widersprüche hinweisen. Ebenso wenig ist möglich, gegebenenfalls die eigene Zeugenvernehmung um entscheidende Details zu ergänzen. Auch lässt sich nicht überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt alle Beweismittel ausgeschöpft hat, ob also alle relevanten Zeugen vernommen wurden, ob eventuell Gutachten in Auftrag gegeben wurden usw. Ich bin deshalb der Auffassung, dass sich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ohne Akteneinsicht nicht sinnvoll begründen lässt. Deshalb können wir auch nur dazu raten, vor Einlegung der Beschwerde entweder einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen, oder – was am sinnvollsten ist – gleich einen Rechtsanwalt für Strafrecht mit der Beschwerdebegründung zu beauftragen. Das ist mit Kosten verbunden. Deshalb sollte nur derjenige, der ein ernsthaftes Interesse an der Strafverfolgung des Täters hat, diesen Schritt in Erwägung ziehen. Denn natürlich kann auch die Einschaltung eines Anwaltes nicht den Erfolg einer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO garantieren.

Nach der Beschwerde: Klageerzwingungsverfahren

Entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft abschlägig über die Einstellungsbeschwerde, dann kann der Verletzte die Entscheidung gerichtlich im so genannten Klageerzwingungsverfahren überprüfen lassen. Für das Klageerzwingungsverfahren besteht Anwaltszwang, das bedeutet, dass ein Antrag, der ohne Mitwirkung eines Anwalts eingereicht wird, schon unzulässig ist. Die Erfolgsaussichten eines Klageerzwingungsverfahrens sind erfahrungsgemäß leider gleichfalls gering. Das liegt allerdings auch daran, dass häufig die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Klageerzwingungsverfahrens durch den Anwalt nicht hinreichend genau beachtet werden. Die Oberlandesgerichte sind ausgesprochen streng, was die Einhaltung der Formalien eines Klageerzwingungsantrags angeht. 

Ihr Ansprechpartner für die Beschwerde: 
Rechtsanwalt Albrecht Popken LL.M. (Berlin)

Wenn Sie erwägen, gegen eine Einstellung des Verfahrens Beschwerde einzulegen, dann berate und vertrete ich –  Rechtsanwalt Popken –  Sie gerne. Übrigens nicht nur in Berlin: Da die Beschwerde ein schriftliches Verfahren ist, kann ich Sie unproblematisch bundesweit vertreten. 

Wovon abzuraten ist: Es erst einmal mit der Beschwerde selbst zu versuchen und erst nach der Ablehnung durch die Generalstaatsanwaltschaft einen Anwalt für das Klageerzwingungsverfahren zu beauftragen – der die sprichwörtlichen Kohlen dann aus dem Feuer holen soll. In einem solchen Verfahren sind bereits wichtige Chancen verspielt, sodass auch im Klageerzwingungsverfahren in aller Regel keine realistischen Erfolgsaussichten mehr bestehen. 

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