Ladung zur Beschuldigtenvernehmung – Pflicht zum Erscheinen?
12. Juni 2010 | Von Rechtsanwalt Albrecht Popken LL.M. | Kategorie: BeschuldigtenvernehmungHäufig werden wir als Strafverteidiger gefragt, ob jemand, der von der Polizei als Beschuldigter zur Vernehmung geladen wird, dort erscheinen muss. Die Antwort ist ein ganz klares: Nein. Wenn Sie eine Ladung von der Polizei oder Kriminalpolizei bekommen haben, sind Sie nicht verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten. Anders ist es bei der Ladung durch die Staatsanwaltschaft.
Die Polizei hat keine Handhabe, Ihr Erscheinen zu erzwingen. Wenn Sie nicht aussagen möchten, können Sie einfach fernbleiben – höflicher ist es allerdings, wenn Sie den in der Ladung angegebenen Beamten anrufen und den Termin absagen. Doch Vorsicht: Lassen Sie sich nicht in ein Gespräch über die Straftat verwickeln. Der Beamte wird – auch wenn Sie sich außerhalb einer Vernehmung äußern – einen Vermerk schreiben und diesen zur Akte reichen, wenn Sie etwas Relevantes geäußert haben.
Wenn Sie nicht zur Vernehmung erscheinen, wird der Beamte auch das in der Akte vermerken. Die Strafverfolgungsbehörden werden dann davon ausgehen, dass Sie sich zur Sache nicht äußern wollen, also von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Sie müssen nun davon ausgehen, dass nach Aktenlage entschieden wird. Unser Rat: Wenn Sie eine Ladung erhalten haben, sollten Sie einen Strafverteidiger beauftragen, der für Sie die Akteneinsicht beantragt und nach Akteneinsicht für Sie Stellung nimmt. Die Erfahrung zeigt: Die wenigsten Ermittlungsverfahren erledigen sich von selbst.