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	<title>Strafverteidiger Berlin &#187; Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst</title>
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	<description>Linkhorst Popken &#38; Kollegen Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht</description>
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		<item>
		<title>BVerfG kippt Sicherungsverwahrung</title>
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		<pubDate>Sat, 07 May 2011 16:00:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafvollzugsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile zum Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht kippt die Sicherungsverwahrung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bundesverfassungsgericht:</strong></p>
<blockquote><p>Der in der Sicherungsverwahrung liegende, schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" class="dejure">Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG</a>) ist nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu rechtfertigen.</p>
<p>Die Sicherungsverwahrung ist nur zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Konzeption dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht.</p>
<p>Der in der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und in der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung liegende, schwerwiegende Eingriff in das Vertrauen des betroffenen Personenkreises ist angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" class="dejure">Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG</a>) verfassungsrechtlich nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig. &nbsp;</p></blockquote>
<p><strong>BVerfG, Urt. v. 04.05.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2365/09" target="_blank" class="dejure" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvR 2365/09</a></strong><br />
<br class="clear" /><br />
Aus den Gründen:<br />
<br class="clear" /><br />
„Die Vorschriften … genügen jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht. Der in der Sicherungsverwahrung liegende, schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu rechtfertigen. Die vorhandenen Regelungen über die Sicherungsverwahrung gewährleisten strukturell die Wahrung der verfassungsrechtlichen (Mindest-)Anforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs nicht. </p>
<p>Der in der Sicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist &#8230; auch deshalb äußerst schwerwiegend, weil er ausschließlich präventiven Zwecken dient und dem Betroffenen – da der Freiheitsentzug stets nur auf einer Gefährlichkeitsprognose, nicht aber auf dem Beweis begangener Straftaten beruht – im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlegt. Die Sicherungsverwahrung ist daher überhaupt nur dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Die Freiheitsentziehung ist – in deutlichem Abstand zum Strafvollzug („Abstandsgebot“) – so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt. Hierzu bedarf es eines freiheitsorientierten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung mit klarer therapeutischer Ausrichtung auf das Ziel, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren. </p>
<p>Da sich der Maßregelvollzug allein aus dem Prinzip des überwiegenden Interesses rechtfertigt, muss er umgehend beendet werden, wenn die Schutzinteressen der Allgemeinheit das Freiheitsrecht des Untergebrachten nicht länger überwiegen. Dabei trifft den Staat die Verpflichtung, im Vollzug von Anfang an geeignete Konzepte bereitzustellen, um die Gefährlichkeit des Verwahrten nach Möglichkeit zu beseitigen. Bereits in dem der Sicherungsverwahrung vorangehenden Strafvollzug zeigen sich erhebliche Mängel, die Auswirkungen auf Vollzug und Dauer der Sicherungsverwahrung und damit auf die Chance zur Wiedererlangung der Freiheit haben. </p>
<p>Das Fehlen eines dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot entsprechenden gesetzlichen Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung führt zur Verfassungswidrigkeit der mittelbar angegriffenen Vorschriften. Bundes- und Landesgesetzgeber stehen gemeinsam in der Pflicht, ein normatives Regelungskonzept zu schaffen, welches den dargelegten Anforderungen genügt. Ihre Aufgabe ist es, unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Kompetenzgefüges ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln. Ohne Wahrung des Abstandsgebots ist das Institut der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten nicht vereinbar. </p>
<p>Was die Vorschriften betrifft, die allein aufgrund einer Verletzung des Abstandsgebots mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, muss während der Dauer ihrer Weitergeltung bei der Rechtsanwendung der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung um einen verfassungswidrigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" class="dejure">2 Abs. 2 Satz 2</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html" target="_blank" class="dejure">Art. 104 Abs. 1 GG</a> handelt. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstrafen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist.</p>
<p>Im Hinblick auf die Vorschriften, die mit dem Vertrauensschutzgebot unvereinbar sind, ist eine &#8230; modifizierte Anwendung der vorübergehend weiter geltenden Vorschriften geboten. (Demnach) dürfen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise ihre Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 ThUG) leidet.“ </p>
<p><strong>Hinweise zur Entscheidung:</strong></p>
<p>Das BVerfG hatte über vier Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, die sich gegen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus und die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach JGG richteten. Es nahm die Verfassungsbeschwerden zum Anlass, um die gesamten Regelungen über die Sicherungsverwahrung – auch die durch die Beschwerdeführer nicht angegriffenen sowie die erst seit 2011 geltenden Neuregelungen durch die Große Koalition &#8211; für verfassungswidrig zu erklären. Mit diesem konsequenten Rundumschlag hatten auch Kritiker der Sicherungsverwahrung nicht gerechnet. Einer der Beschwerdeführer wurde durch ein Mitglied des von Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst mitgegründeten Arbeitskreises Strafvollzug vertreten. </p>
<p>Das BVerfG stellt klare Regeln auf, wie der Vollzug einer künftig neu zu regelnden Sicherungsverwahrung auszugestalten ist. Es ist ein Auftrag an den Gesetzgeber, aber auch an Judikative und Exekutive, die die Sicherungsverwahrung heute vollziehen. Alle Gewalten werden darauf acht zu geben haben, dass die Sicherungsverwahrung den  Vorgaben des BVerfG entspricht. Anderenfalls ist sie verfassungswidrig. </p>
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		<item>
		<title>Kammergericht: Auskunft und Akteneinsicht im Strafvollzug</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Dec 2010 09:22:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafvollzugsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile zum Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Linkhorst]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Entscheidung des Kammergerichts zur Akteneinsicht im Strafvollzug: Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer müssen den Anforderungen des § 267 StPO genügen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Frage, ob ein Inhaftierter Ablichtungen aus  dem über ihn erstellten psychologischen Gutachten und den damit einhergehenden Testreihen erhält, das rechtliche Begehren des Antragstellers einzuordnen und sich mit seinem Vorbringen argumentativ und wertend auseinanderzusetzen.</p>
<p>Die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse müssen den Anforderungen genügen, die <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" class="dejure">§ 267 StPO</a> an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Sie haben das Begehren des Antragstellers und seine Begründung zur Kenntnis zu nehmen, darzulegen und rechtlich zu würdigen.</p>
<p>Auskunft und Akteneinsicht nach § 185 StVollzG stehen in einem Stufenverhältnis. Nur die Wahrnehmung des Rechtes auf Akteneinsicht erfordert die Darlegung, dass für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers eine bloße Auskunftserteilung nicht ausreicht und er auf die Einsichtnahme angewiesen ist.<br class="clear" /><br />
[Leitsätze des Bearbeiters]</p></blockquote>
<p><strong>Kammergericht, Beschl. vom 22.11.2010, 2 Ws 224/10 Vollz</strong><br class="clear" /><br />
<br class="clear" /><br />
Aus den Gründen:</p>
<p>„Nach dem Wortlaut des § 185 StVollzG stehen Auskunft und Akteneinsicht in einem Stufenverhältnis: Die Auskunft ist zunächst unbeschränkt, die Akteneinsicht dazu an sich subsidiär. Nach § 185 StVollzG wird dem Betroffenen auch ein Anspruch auf Auskunft nur nach Maßgabe des <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/19.html" target="_blank" class="dejure" title="&sect; 19 BDSG: Auskunft an den Betroffenen">§ 19 BDSG</a> gewährt, der sogar dieses Recht formal und inhaltlich einschränkt. Der Vorschrift des § 185 StVollzG ist indes eindeutig zu entnehmen, dass die Beschränkungen bei der Auskunft geringer sind und nur die  Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts darüber hinaus die Darlegung erfordert, dass eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht  ausreicht und er hierzu auf  Akteneinsicht angewiesen ist. Da aber geringere Anforderungen an die Begründung des Anspruches auf Auskunft zu stellen sind, kommt es auf die rechtliche Einordnung des Antragsbegehrens maßgeblich an. Die ablehnende Entscheidung verhält dazu nicht. Die tragenden rechtlichen Gesichtspunkte der Entscheidung werden somit nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob das Landgericht das Begehren des Antragstellers in seinem Kerngehalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse müssen den Anforderungen genügen, die <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" class="dejure">§ 267 StPO</a> an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann.“  <br class="clear" /></p>
<p><strong>Hinweise zur Entscheidung:</strong></p>
<p>Das Kammergericht stellt mit erfreulich deutlichen Worten dar, welche Maßstäbe an strafvollzugsrechtliche Entscheidungen anzulegen sind. Die Strafvollstreckungskammer hatte den Antrag des Antragstellers, ihm Ablichtungen aus seinem psychologischen Gutachten und den damit zusammenhängenden Testreihen auszuhändigen, mit dürren Worten abgelehnt. Das Kammergericht weist darauf hin, dass es essentiell ist, dass sich die Kammer mit den Argumenten beider Seiten auseinandersetzt und das Begehren des Antragstellers rechtlich einordnet. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil sowohl die Auskunft als auch die Einsicht interpretationsfähig sind. Auskunft kann auch in Form von Aushändigung von Kopien erteilt werden. Zwar hat das Kammergericht die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen und nicht selbst entschieden. Es hat aber gefordert, dass eine umfassende rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers zu erfolgen hat.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Celle: Inhaftierter hat Einsicht in Krankenunterlagen</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 20:20:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafvollzugsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile zum Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Linkhorst]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Inhaftierter, der Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in der Haft geltend machen will, einen Anspruch auf vollständige Einsicht in seine Krankenakte hat.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Die Wahrnehmung des Rechtes auf Akteneinsicht nach § 185 StVollzG setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt, dass für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen eine bloße Auskunftserteilung nicht ausreicht und er auf die Einsichtnahme angewiesen ist.</p>
<p>Die von der Rechtsprechung zu § 185 StVollzG entwickelten Grundsätze gelten auch für die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen (hier: § 198 NJVollzG).</p>
<p>Die Angabe des Antragstellers, er beabsichtige, Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Strafvollzug geltend zu machen, genügt zur Rechtfertigung einer vollständigen Einsicht in seine Krankenakte.<br class="clear" /><br />
[Leitsätze des Bearbeiters]</p></blockquote>
<p><strong>OLG Celle, B. v. 30.04.2010, 1 Ws 142/10 (StraFO 2010, S. 304)</strong><br class="clear" /><br />
Aus den Gründen:</p>
<p>„Die Frage, ob eine Auskunft für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Gefangenen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Ein – nur eingeschränkt überprüfbarer – Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde besteht dabei nicht; es handelt sich vielmehr um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die Auslegung des hier anzuwendenden unbestimmten Rechtsbegriffs muss insbesondere der Bedeutung des betroffenen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung angemessen Rechnung tragen. Die Anforderungen an die Darlegungspflichten des Gefangenen dürfen nicht dazu führen, dass die Wahrnehmung des verfassungsrechtlich garantierten Informationsanspruchs unzumutbar erschwert wird oder praktisch leer läuft. <br class="clear" /><br />
Vor diesem Hintergrund genügt hier bereits die Angabe des Antragstellers, dass er an einem Prostata- und Blasenkarzinom erkrankt sei und beabsichtige, Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Strafvollzug geltend zu machen,  zur Rechtfertigung seines Gesuchs auf vollständige Einsicht in seine Krankenakte. Dabei ist nämlich in Rechnung zu stellen, dass im Arzthaftungsrecht der Behandlungsdokumentation besondere Bedeutung zukommt. Die Vollständigkeit der Dokumentation kann der Patient aber nur überprüfen, wenn er auch vollständige Einsicht in seine Krankenunterlagen hatte. Einer weiteren Darlegung des rechtlichen Interesses bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht. Dass die Krankenakte auch subjektive Einschätzungen der den Antragsteller behandelnden Ärzte enthält, ist von der Antragsgegnerin als Ablehnungsgrund  nicht geltend gemacht worden. Abgesehen davon dürfte die in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang vorgenommene Beschränkung des Einsichtsrechts auf naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde und Behandlungsfakten angesichts der neueren Rechtsprechung des BVerfG hierzu nicht mehr aufrecht zu erhalten sein.“ </p>
<p><strong>Hinweise zur Entscheidung:</strong></p>
<p>Die Entscheidung stellt einen weiteren Meilenstein in der Entwicklung zu einem transparenten Umgang mit den Akten der Gefangenen im Strafvollzug dar. Was in der Welt außerhalb der Gefängnisse selbstverständlich ist, nämlich dass man als Betroffener Einsicht in seine Personalakte oder in seine Krankenunterlagen erhält, setzt sich im Vollzug nur mühsam durch.<br />
Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat jeder das Recht, zu wissen, welche Daten die Behörden über ihn gesammelt haben. Für Straf- oder Untersuchungshaftgefangene muss dies genauso, wenn nicht erst recht gelten: Die Dokumentation in der Gefangenen- resp. Krankenakte ist für den Inhaftierten von ganz erheblicher Bedeutung. Bereits sein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert eine vollständige Einsicht in die über ihn im Vollzug geführten Dokumentationen. Von der lange aufrecht erhaltenen Beschränkung der Einsicht auf sog. objektivierbare Befunde verabschiedet sich die Rechtsprechung. Das ist unbedingt zu begrüßen. Ein aufgeklärter, den gesetzlichen Zielen verpflichteter Vollzug hat Restriktion und Geheimhaltung nicht nötig. Transparenz und Offenheit stehen ihm deutlich besser zu Gesicht.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht zur Untreue</title>
		<link>http://www.strafverteidiger-berlin.info/urteil-strafrecht/bundesverfassungsgericht-strafbarkeit-untreue/</link>
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		<pubDate>Thu, 24 Jun 2010 06:31:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile zum Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat die Verurteilungen im "Aubis-Urteil" aufgehoben und in einer weitreichenden Entscheidung den Anwendungsbereich des § 266 StGB präzisiert.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Der Untreuetatbestand ist mit dem Bestimmtheitsgebot des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" class="dejure">Art. 103 II GG</a> zu vereinbaren.<br />
<br class="clear" />Die Rechtsprechung ist gehalten, Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot).<br class="clear" /><br />
Der in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" class="dejure">Art. 103 II GG</a> zum Ausdruck kommende strenge Gesetzesvorbehalt erhöht die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte.<br class="clear" /><br class="clear" />[Leitsätze des Bearbeiters]
</p></blockquote>
<p><strong>BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2559/08" target="_blank" class="dejure" title="BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08">2 BvR 2559/08</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 105/09" target="_blank" class="dejure" title="BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08">2 BvR 105/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 491/09" target="_blank" class="dejure" title="BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08">2 BvR 491/09</a></strong></p>
<p>„Der Dogmatik der schadensgleichen Vermögensgefährdung oder des Gefährdungsschadens … liegt die Annahme zugrunde, daß bei wirtschaftlicher Betrachtung unter bestimmten Umständen bereits die Gefahr eines zukünftigen Verlusts eine gegenwärtige Minderung des Vermögenswerts und damit einen vollendeten Schaden oder Nachteil im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" target="_blank" class="dejure" title="&sect; 263 StGB: Betrug">263</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html" target="_blank" class="dejure" title="&sect; 266 StGB: Untreue">266 StGB</a> darstellen kann. Die Annahme eines Gefährdungsschadens setzt nach gefestigter Rechtsprechung voraus, daß das Vermögen des Opfers durch die Tathandlung konkret gefährdet wird. Eine abstrakte Gefährdungslage reiche nicht aus. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die Betroffenen mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen hätten, der Eintritt eines Schadens also naheliegend sei, so daß der Vermögenswert aufgrund der Verlustgefahr bereits gegenwärtig gemindert werde. Mit der Gleichsetzung von Schaden und Gefährdung (unter bestimmten Umständen und in gewissem Umfang) tragen Rechtsprechung und Schrifttum der Tatsache Rechnung, daß sich in einem marktorientierten Wirtschaftssystem die Preise über den Mechanismus von Angebot und Nachfrage bilden und daß sich daher auch die Zukunftserwartungen der Marktteilnehmer auf den erzielbaren Preis und damit den Wert von Gegenständen auswirken. Auch wenn mithin keine prinzipiellen verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Anwendung der dogmatischen Figur des Gefährdungsschadens auf den Untreuetatbestand &#8211; auch und gerade in Fällen der Kreditvergabe &#8211; bestehen, so ist doch festzustellen, daß damit die Gefahr einer Überdehnung des Tatbestandes in erhöhtem Maße verbunden ist.</p>
<p>Der Verzicht auf eine eigenständige Ermittlung des Nachteils, wozu angesichts der Schwierigkeiten der Beurteilung von Kreditvergaben in der Regel die Konkretisierung des Schadens der Höhe nach anhand üblicher Maßstäbe des Wirtschaftslebens gehört, begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Erst die konkrete wirtschaftliche Auswirkung macht eine zukünftige Verlustgefahr zu einem gegenwärtigen Schaden. Nur eine nachvollziehbare Darlegung und Ermittlung des Schadens auch in seinem Ausmaß kann verhindern, daß eine Bestrafung wegen (vollendeter) Untreue auch dann erfolgt,  wenn Verlustwahrscheinlichkeiten so diffus sind oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, daß der Eintritt eines realen Schadens ungewiß, wenn auch möglich bleibt. Danach sind auch Gefährdungsschäden von den Gerichten in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise festzustellen. Anerkannte Bewertungsverfahren und -maßstäbe sind zu berücksichtigen; soweit komplexe wirtschaftliche Analysen vorzunehmen sind, wird die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich sein.“</p>
<p><strong>Hinweise zur Entscheidung:</p>
<p></strong></p>
<p><div id="attachment_101" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><img src="http://www.strafverteidiger-berlin.info/wp-content/uploads/2010/06/rechtsanwaeltin_linkhorst1-150x150.jpg" alt="Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Berlin" title="Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Berlin" width="150" height="150" class="size-thumbnail wp-image-101" /><p class="wp-caption-text">Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Berlin</p></div>Mit dieser Entscheidung hob das BVerfG das sog. Aubis-Urteil des Landgerichtes Berlin auf. Das BVerfG rügte, das Landgericht habe gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" class="dejure">Art. 103 II GG</a> verstoßen, weil es den Vermögensschaden nicht hinreichend konkret ermittelt, sondern aus der angenommenen Pflichtwidrigkeit wertend gewonnen habe. Damit finde eine Verschleifung der Tatbestandsmerkmale statt, was zur Aufgabe des eigenständigen Gehaltes des Nachteilsmerkmales führe. Erfreulich deutlich bekräftigt das Gericht, dass im wirtschaftlichen Leben selbstverständlich Verlustrisiken eingegangen werden und das dies für sich genommen nicht zu einer Strafbarkeit führen darf. Angesichts der immer wieder zu recht kritisierten Unschärfe des Untreuetatbestandes bildet die Entscheidung eine Klarstellung, die die Gerichte künftig zu Präzisierung und genauer Bezifferung des Vermögensschadens zwingt.</p>
<p>Die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts wird weitreichende Bedeutung für die künftige Rechtsprechung in Untreue-Verfahren haben, so auch für das derzeit vor der 26. Strafkammer des Landgerichts Berlin verhandelte sog. „zweite Bankenverfahren“, in dem <a href="http://www.strafverteidiger-berlin.info/rechtsanwaelte-strafrecht/albrecht-popken-fachanwalt-fuer-strafrecht-berlin/">Rechtsanwalt Popken</a> und <a href="http://www.strafverteidiger-berlin.info/rechtsanwaelte-strafrecht/annette-linkhorst-fachanwaeltin-strafrecht/">Rechtsanwältin Dr. Linkhorst</a> einen der zwölf Angeklagten verteidigen. Die Annahme eines Gefährdungsschadens wird sich in diesem Strafverfahren kaum mehr ohne Sachverständigengutachten treffen lassen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Muß ich zur polizeilichen Vernehmung hingehen?</title>
		<link>http://www.strafverteidiger-berlin.info/fragen/muss-ma-zur-polizeilichen-vernehmung-gehen/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Jun 2010 21:08:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschuldigtenvernehmung]]></category>
		<category><![CDATA[Die wichtigsten Fragen]]></category>
		<category><![CDATA[Rat vom Strafverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Die häufigsten Fehler in einem Ermittlungsverfahren werden in der Beschuldigtenvernehmung gemacht. Einlassungen ohne Akteneinsicht können für das gesamt weitere Strafverfahren schwerwiegende Konsequenzen haben. Deshalb: Keine Einlassung ohne Akteneinsicht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Sie eine Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben, empfiehlt unsere Kanzlei grundsätzlich, daß Sie <strong>nicht </strong>zur Vernehmung gehen. Mit der Vernehmung als Beschuldigter realisieren die Ermittlungsbehörden Ihr Recht auf rechtliches Gehör &#8211; das bedeutet, daß jeder Beschuldigte die Möglichkeit bekommen muß, sich im Laufe des Strafverfahrens zu der Beschuldigung zu äußern. Er muß diese Möglichkeit aber nicht wahrnehmen. Es steht jedem Beschuldigten völlig frei, ob er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern möchte oder nicht. Ob das sinnvoll ist oder nicht, sollte ein Rechtsanwalt entscheiden. Ein Strafverteidiger wird Ihnen immer raten, nicht zur Vernehmung bei der Polizei zu gehen, jedenfalls nicht ohne Beisein eines Rechtsanwaltes. Sei wissen im Zeitpunkt der Ladung nicht, was die Polizei weiß. Sie wissen nicht, was die Zeugen ausgesagt haben. Sie wissen in der Regel nicht, was der Anzeigeerstatter in seiner Strafanzeige angegeben hat. Deshalb empfehlen wir, sofort nach Erhalt der Ladung einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Nach der Mandatierung können wir uns ein Bild davon machen, was die Polizei gegen Sie in der Hand hat, indem wir die Akte anfordern und Akteneinsicht nehmen. Dann wissen wir, auf welchem Stand das Ermittlungsverfahren gegen Sie ist, und können entsprechend reagieren. Eine Einlassung, in der sowohl Ihre Sichtweise dargelegt wird als auch gegebenenfalls die Vorwürfe entkräftet werden, sollte immer erst nach der Akteneinsicht abgegeben werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Was soll ich tun, wenn ich zur Vernehmung als Beschuldigter geladen werde?</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Jun 2010 20:59:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschuldigtenvernehmung]]></category>
		<category><![CDATA[Die wichtigsten Fragen]]></category>
		<category><![CDATA[Rat vom Strafverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Oft erfährt der Beschuldigte erst durch die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, dass die Polizei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn führt. Selbst dann, wenn man sich nichts hat zuschulden kommen lassen, sollte man der Ladung nicht unvorbereitet Folge leisten. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manchen Beschuldigten ist es gar nicht bekannt, dass die Polizei ein Ermittlungsverfahren gegen sie führt. Da jedem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist (das bedeutet, dass jeder Beschuldigte das Recht erhält, sich zu der Beschuldigung zu äußern), schickt die Polizei meistens eine schriftliche Ladung, in der sie darüber informiert, dass ein Ermittlungsverfahren läuft, und dem Betroffenen einen Termin zur Vernehmung nennt, zu der sie ihn auffordert, zu erscheinen.</p>
<p>Gerade, wenn man das Gefühl hat, dass man sich nichts hat zuschulden kommen lassen, neigt man dazu, das vor der Polizei auch sagen zu wollen, gleichsam jeden Verdacht von sich zu weisen. Dies ist eine menschlich verständliche Reaktion, rechtlich jedoch in keiner Weise zu empfehlen. Ein erfahrener Strafverteidiger wird Ihnen grundsätzlich raten, nicht zur Vernehmung zur Polizei zu gehen, jedenfalls aber nicht ohne Beisein eines Rechtsanwaltes. Ein Grund dafür ist, dass die Polizei in diesem Moment mehr Wissen hat als Sie (welche Beweismittel gibt es? Welche Zeugen haben eventuell schon ausgesagt? Wer hat Sie belastet?), Sie also quasi unvorbereitet in die Vernehmung gehen würden. Deshalb empfiehlt es sich, sofort nach Erhalt der Ladung einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Unsere Kanzlei verfährt in dieser Situation wie folgt: Wir melden uns für Sie zur Akte. Wir geben bei der Polizei bekannt, dass Sie nicht zur Vernehmung kommen werden. Und: Wir beantragen Akteneinsicht. Diese erhält in vollem Umfang nur der Rechtsanwalt, nicht aber der Beschuldigte. Sobald uns die Akte vorliegt, informieren wir Sie über den Inhalt. Wir schlagen Ihnen eine geeignete Strategie vor und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen die Verteidigung gegen die Vorwürfe.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Was kostet ein Anwalt im Strafrecht?</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 13:33:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Die wichtigsten Fragen]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Strafverteidigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine der wichtigsten Fragen für den Mandanten ist natürlich die Frage nach den Kosten der Strafverteidigung. Strafverteidigung muss bezahlbar sein. Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Möglichkeiten es bei der Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Strafrecht grundsätzlich gibt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wichtig bei der Frage, was die Tätigkeit eines Strafverteidigers kostet, ist die Transparenz für den Mandanten. Er muß wissen, mit welchen Kosten er im Strafverfahren zu rechnen hat. Es gibt für einen Anwalt zwei Möglichkeiten, mit dem Mandanten abzurechnen. Zum einen kann er das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) heranziehen. Darin sind die Gebührensätze für Rechtsanwälte in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen (Strafrecht, Zivilrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, außergerichtliche Tätigkeit) geregelt. Meist sind dies Rahmensätze, innerhalb derer der Rechtsanwalt einen gewissen Spielraum für die Festsetzung seiner Gebühren hat. Für Tätigkeiten von großem Umfang oder mit besonderen Schwierigkeiten ist es zulässig und angemessen, einen höheren Gebührensatz anzusetzen als für Tätigkeiten, die einfacherer Art sind. Für den Mandanten birgt dies die Sicherheit, daß sich der Rechtsanwalt auch mit der gebotenen Zeit mit dem Fall beschäftigt.<br />
Zum anderen kann der Rechtsanwalt mit Ihnen eine Honorarvereinbarung abschließen. Das sollte in Ihrem Interesse immer schriftlich geschehen. Darin kann zum Beispiel ein Pauschalbetrag vereinbart werden, die Höhe des Stundensatzes oder Beträge für jedes Verfahrensstadium. Dies hat für den Mandanten den Vorteil, daß er schon zu Beginn des Strafverfahrens genau weiß, welche Kosten auf ihn zukommen. Auch wenn das Interesse der Mandanten häufig auf Kosteneffektivierung gerichtet ist, sollten Sie bedenken, daß gute Arbeit auch gutes Geld verlangt. Anwälten, die Ihnen Dumpingpreise anbieten,  sollten Sie zumindest mit Vorsicht begegnen. Scheuen Sie sich nicht, die Frage der Kosten in unserer Kanzlei offen anzusprechen. Wir werden die Kosten der Verteidigung eingehend mit Ihnen besprechen und eine Lösung finden. Weitere Informationen finden Sie unter <a href="http://www.strafverteidiger-berlin.info/kosten-strafverteidiger/">&#8216;Kosten eines Strafverteidigers</a>&#8216;.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>1. Berliner Gefangenentage erfolgreich beendet</title>
		<link>http://www.strafverteidiger-berlin.info/aktuell/gefangenentage-berlin/</link>
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		<pubDate>Sun, 30 May 2010 11:45:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Hinweise]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzugsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die "1. Berliner Gefangenentage" fanden am 28. und 29. Mai 2010 in Berlin statt. Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst hat die Veranstaltung mitorganisiert und referierte zum Thema "Verteidigung im Strafvollzug, in der Strafvollstreckung und im Maßregelvollzug".]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><div id="attachment_101" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://www.strafverteidiger-berlin.info/wp-content/uploads/2010/06/rechtsanwaeltin_linkhorst1.jpg" rel='prettyPhoto'><img src="http://www.strafverteidiger-berlin.info/wp-content/uploads/2010/06/rechtsanwaeltin_linkhorst1-150x150.jpg" alt="Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Berlin" title="Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Berlin" width="150" height="150" class="size-thumbnail wp-image-101" /></a><p class="wp-caption-text">Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Strafvollstreckungsrecht und Strafvollzug</p></div>Am 28./ 29. Mai 2010 fanden die „1. Berliner Gefangenentage“ statt – eine von dem Arbeitskreis Strafvollzug (www.arbeitskreis-strafvollzug.de) organisierte Fortbildungsveranstaltung, die von der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. und dem Republikanischen Anwälteverein (RAV) unterstützt wurde. Am ersten Tag gaben Praktiker des Strafvollzugsrechts einen Überblick zu den Themen Verteidigung im Strafvollzug, in der Strafvollstreckung und im Maßregelvollzug. Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, die als Gründungsmitglied des Arbeitskreises Strafvollzug die &#8220;1. Berliner Gefangenentage&#8221; mitorganisiert hat, war eine der referierenden Strafverteidiger.<br />
Am zweiten Tag hielt Prof. Johannes Feest, Herausgeber des Alternativkommentars zum StVollzG und ausgewiesener Kenner der Materie, einen mitreißenden Vortrag über gefühlte Sicherheit durch Strafvollzug. In drei Arbeitsgruppen diskutierten sodann hochkarätige Referenten wie Dr. Böhm vom BMJ, Prof. Saß (Uniklinik Aachen), Prof. Feest, Rechtsanwältin Ines Woynar und Richter am Landgericht Buermeyer zu den Themen &#8220;Behandlung im Strafvollzug&#8221;, &#8220;Renitenz contra Rechtsschutz&#8221; und &#8220;Sicherungsverwahrung&#8221;. Gerade an letzterem entzündete sich die Diskussion: Wie geht es weiter nach den Entscheidungen des EGMR? Wie reagiert die deutsche Rechtsprechung und der Gesetzgeber auf die Herausforderung durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs? Alle Beteiligten waren sich einig: Die 2. Berliner Gefangenentage werden mit Spannung erwartet.</p>
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		<title>1. Berliner Gefangenentage &#8211; Veranstaltungshinweis</title>
		<link>http://www.strafverteidiger-berlin.info/aktuell/1-berliner-gefangenentage-veranstaltungshinweis/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Apr 2010 10:41:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Hinweise]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzugsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Arbeitskreis Strafvollzug der Vereinigung der Berliner Strafverteidiger e. V., dessen Gründungsmitglied Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst ist, veranstaltet am 28. / 29. Mai 2010 die „1. Berliner Gefangenentage“. Rechtsanwältin Dr. Linkhorst wird zum Thema Strafvollzug referieren.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_101" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://www.strafverteidiger-berlin.info/anwaelte-kanzlei-strafrecht/annette-linkhorst-rechtsanwaeltin-berlin/attachment/rechtsanwaeltin-linkhorst-2/" rel="attachment wp-att-101"><img class="size-thumbnail wp-image-101" title="Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Berlin" src="http://www.strafverteidiger-berlin.info/wp-content/uploads/2010/06/rechtsanwaeltin_linkhorst1-150x150.jpg" alt="Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Berlin" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Strafvollstreckungsrecht und Strafvollzug</p></div>
<p>Der Arbeitskreis Strafvollzug der Vereinigung der Berliner Strafverteidiger e. V. (<a href="http://www.arbeitskreis-strafvollzug.de" target="_blank">www.arbeitskreis-strafvollzug.de</a>), dessen Gründungsmitglied Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst ist, veranstaltet am 28. / 29. Mai 2010 die „1. Berliner Gefangenentage“. Nach dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung stellt sich die Frage nach dem Umgang mit der Sicherungsverwahrung in Deutschland neu. Aber auch die Qualität der Behandlungsmaßnahmen für Inhaftierte und deren Bedeutung für die Rückfallprognose stehen auf dem Prüfstand.</p>
<p>Zu dem Thema „In dubio pro securitate – Sicherheitsbedürfnis contra Resozialisierung?“ diskutieren u.a. VRiKG Weißbrodt, Prof. Johannes Feest (Bremen) und Prof. Henning Saß (Aachen) in drei Arbeitsgruppen und einer Podiumsdiskussion mit interessierten KollegInnen. Die Tagung bietet darüber hinaus eine Einführung, Auffrischung und / oder Erweiterung der Kenntnisse im <a title="Strafverteidigung im Strafvollzug und in der Strafvollstreckung" href="http://www.strafverteidiger-berlin.info/schwerpunkt-strafrecht/strafvollzug-strafvollstreckung/">Strafvollzugsrecht und Strafvollstreckungsrecht</a>. Rechtsanwältin Dr. Linkhorst wird selbst gemeinsam mit anderen Kollegen zum Thema Strafvollzug referieren.</p>
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		<title>Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Dr. Tarig Elobied</title>
		<link>http://www.strafverteidiger-berlin.info/in-eigener-sache/buerogemeinschaft-mit-rechtsanwalt-tarig-elobied/</link>
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		<pubDate>Mon, 29 Mar 2010 22:01:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst</dc:creator>
				<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
		<category><![CDATA[Anwälte]]></category>

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		<description><![CDATA[Linkhorst &#124; Popken &#124; Lux Rechtsanwälte in Berlin gründen mit Rechtsanwalt Dr. Tarig Elobied eine Bürogemeinschaft. Die Büros werden zukünftig in den Schnittbereichen Strafrecht, Ausländerrecht, Verwaltungsrecht eng miteinander kooperieren. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 01.05.2010 sind Linkhorst | Popken | Lux Rechtsanwälte in Berlin in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Dr. Tarig Elobied (Berlin) tätig. Dr. Elobied, der auch bisher als Einzelanwalt in Berlin-Wedding tätig war, sucht mit dem Umzug nach Berlin-Moabit die Nähe der Berliner Strafgerichte. Da auch Dr. Elobied in erster Linie im Strafrecht und in der Strafverteidigung tätig ist, werden sich die Büros zukünftig in vielen Rechtsbereichen fachlich intensiv austauschen können. Dr. Elobied ist neben seiner Tätigkeit als Strafverteidiger auch im Zivilrecht, Familienrecht, Verwaltungsrecht und insbesondere im Ausländerrecht tätig.</p>
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